§ 30 BobG Vollziehung

BobG - Bodenbeschaffungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 5, des § 6, des § 9 Abs. 4 und 5, des § 18, des § 20, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung nach §§ 18 und 26 bezieht, des § 22 Abs. 2 und 3, des § 26 und des § 28 gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, unter Beachtung dessen § 5 den Bundesministern für Justiz und für Finanzen, im übrigen, soweit es sich - unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 - nicht um die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für Bauten und Technik handelt, der Landesregierung.Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5,, des Paragraph 6,, des Paragraph 9, Absatz 4 und 5, des Paragraph 18,, des Paragraph 20,, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung nach Paragraphen 18 und 26 bezieht, des Paragraph 22, Absatz 2 und 3, des Paragraph 26 und des Paragraph 28, gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, unter Beachtung dessen Paragraph 5, den Bundesministern für Justiz und für Finanzen, im übrigen, soweit es sich - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 - nicht um die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für Bauten und Technik handelt, der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG ist der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.
In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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