(1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 5, des § 6, des § 9 Abs. 4 und 5, des § 18, des § 20, soweit er sich auf die Höhe der Entschädigung nach §§ 18 und 26 bezieht, des § 22 Abs. 2 und 3, des § 26 und des § 28 gemäß den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, unter Beachtung dessen § 5 den Bundesministern für Justiz und für Finanzen, im übrigen, soweit es sich - unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 - nicht um die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für Bauten und Technik handelt, der Landesregierung.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.
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