Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 11 entsprochen hat oder das vom Eigentümer bekanntgegebene andere Grundstück zur Durchführung des Bauvorhabens geeignet ist oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird (§ 10).
In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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