(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 7 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit:
1. | die §§ 1 bis 5, § 7, §§ 15 und 16 der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919, deutsches RGBl. S. 1968 (eingeführt im Lande Österreich mit Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar 1939, GBl. für das Land Österreich Nr. 375); | |||||||||
2. | die Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919, deutsches RGBl. S. 1968 (GBl. für das Land Österreich Nr. 1097/1939); | |||||||||
3. | die Verordnung über die Landbeschaffung für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936, deutsches RGBl. I S. 896 (eingeführt im Lande Österreich mit Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar 1939, GBl. für das Land Österreich Nr. 375), soweit sie nicht baurechtliche Bestimmungen enthält. |
(2) Anhängige Verfahren nach den im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften sind nach diesen Rechtsvorschriften durchzuführen.
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