Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 7 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit:Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des Paragraph 7, dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die nachstehenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit:
1.Ziffer einsdie §§ 1 bis 5, § 7, §§ 15 und 16 der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919, deutsches RGBl. S. 1968 (eingeführt im Lande Österreich mit Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar 1939, GBl. für das Land Österreich Nr. 375);die Paragraphen eins bis 5, Paragraph 7,, Paragraphen 15 und 16 der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919, deutsches RGBl. Sitzung 1968 (eingeführt im Lande Österreich mit Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar 1939, GBl. für das Land Österreich Nr. 375);
2.Ziffer 2die Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919, deutsches RGBl. S. 1968 (GBl. für das Land Österreich Nr. 1097/1939);die Verordnung des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919, deutsches RGBl. Sitzung 1968 (GBl. für das Land Österreich Nr. 1097/1939);
3.Ziffer 3die Verordnung über die Landbeschaffung für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936, deutsches RGBl. I S. 896 (eingeführt im Lande Österreich mit Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar 1939, GBl. für das Land Österreich Nr. 375), soweit sie nicht baurechtliche Bestimmungen enthält.die Verordnung über die Landbeschaffung für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936, deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 896 (eingeführt im Lande Österreich mit Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar 1939, GBl. für das Land Österreich Nr. 375), soweit sie nicht baurechtliche Bestimmungen enthält.
(2)Absatz 2Anhängige Verfahren nach den im Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Vorschriften sind nach diesen Rechtsvorschriften durchzuführen.Anhängige Verfahren nach den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Vorschriften sind nach diesen Rechtsvorschriften durchzuführen.
In Kraft seit 29.05.1974 bis 31.12.9999
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