§ 46 BLKUFG Sonderleistungen

Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

a)

die Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen,

b)

ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,

c)

mit den in den lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder

d)

medizinische Hauskrankenpflege durch fachlich ausgebildetes Personal

notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.

(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.

(3) Die Verwaltungskommission hat durch Verordnung das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten festzusetzen, sofern das Ausmaß der Leistung nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004

(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

a)

die Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen,

b)

ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,

c)

mit den in den lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder

d)

medizinische Hauskrankenpflege durch fachlich ausgebildetes Personal

notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.

(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.

(3) Die Verwaltungskommission hat durch Verordnung das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten festzusetzen, sofern das Ausmaß der Leistung nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist. § 9 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten