§ 74 BiBuG 2014 Vollziehung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 49 Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 49, Absatz 5,, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 52j Abs. 1 und § 52k Abs. 1 und 3 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 52 j, Absatz eins und Paragraph 52 k, Absatz eins und 3 ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 49 Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 49, Absatz 5,, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.
  3. (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 52j Abs. 1 und § 52k Abs. 1 und 3 ist die Bundesregierung betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Paragraph 52 j, Absatz eins und Paragraph 52 k, Absatz eins und 3 ist die Bundesregierung betraut.

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