§ 74 BiBuG 2014

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 49 Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 52j Abs. 1 und § 52k Abs. 1 und 3 ist die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 49 Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 52j Abs. 1 und § 52k Abs. 1 und 3 ist die Bundesregierung betraut.

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