(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Dezember 1999 betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif, verlautbart im Landesgesetzblatt für das Burgenland am 21. Dezember 1999, LGBl. Nr. 74, außer Kraft.
(2) Die von den Netzbetreibern bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingehobenen Zuschläge sind zur Abgeltung der vor dieser Verordnung den Netzbetreibern entstandenen Mehraufwendungen zu verwenden. Allfällige Differenzbeträge sind in das laufende Jahr zu übernehmen.
(3) Die Netzbetreiber haben die Angaben und Nachweise im Sinne des § 2 Abs. 3 für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 1. Oktober 2002 dem Landeshauptmann bis spätestens 31. Dezember 2002 bekannt zu geben bzw. vorzulegen.
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