(1) Die Betreiber von Netzen im Burgenland haben von den Endverbrauchern einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif einzuheben.
(2) Die Höhe des Zuschlags wird mit 0,32 Cent/kWh festgesetzt.
(3) Die Netzbetreiber haben den Zuschlag zum Systemnutzungstarif auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.
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