§ 1 Bgld. Z 2002 Zuschlag

Bgld. Z 2002 - Bgld. Zuschlagsverordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Betreiber von Netzen im Burgenland haben von den Endverbrauchern einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif einzuheben.

(2) Die Höhe des Zuschlags wird mit 0,32 Cent/kWh festgesetzt.

(3) Die Netzbetreiber haben den Zuschlag zum Systemnutzungstarif auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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