(1) Die Betreiber von Netzen im Burgenland haben von den Endverbrauchern einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif einzuheben.
(2) Die Höhe des Zuschlags wird mit 0,32 Cent/kWh festgesetzt.
(3) Die Netzbetreiber haben den Zuschlag zum Systemnutzungstarif auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen.
(1) Die Netzbetreiber haben die eingehobenen Zuschläge zu verwalten. Zu diesem Zweck haben sie ein Konto zu führen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den eingehobenen Zuschlägen zu tragen.
(2) Die Netzbetreiber haben bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem Landeshauptmann
1. | die Höhe der im Zeitraum 1. Oktober des laufenden Jahres bis einschließlich 30. September des Folgejahres eingehobenen Zuschläge, | |||||||||
2. | die an Endverbraucher abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in dem in Z 1 genannten Zeitraum und | |||||||||
3. | die Höhe der Mehraufwendungen unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bekannt zu geben. Weiters haben sie auch eine Prognose über die im nächsten Jahr zu erwartenden Mehraufwendungen vorzulegen. |
(3) Ein allfälliger Mehraufwand ergibt sich aus der Differenz zwischen den vergüteten Mindest- oder Kaufpreisen und den Erlösen einerseits und aus einer gemäß § 49 Abs. 2 und 3 Z 1 des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2001, LGBl. Nr. 41, geleisteten Ausgleichsabgabe andererseits.
(4) Der Landeshauptmann hat die bekanntgegebenen Mehraufwendungen auf Richtigkeit zu prüfen. Das Ergebnis ist den Netzbetreibern mitzuteilen. Überschüsse sind dem Landeshauptmann auf Aufforderung binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung abzuführen.
(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1, 2 und 4 können einvernehmlich von einzelnen Netzbetreibern auf andere übertragen werden. Der Übergang der Verpflichtungen wird mit jenem Monatsersten wirksam, der der Übertragung folgt.
(6) Der Landeshauptmann hat die Überschüsse zur Abdeckung jener Mehraufwendungen zu verwenden, die durch die eingehobenen Zuschläge nicht abgedeckt werden konnten. Reichen die Überschüsse nicht, so hat eine anteilsmäßige Aufteilung an die Verteilernetzbetreiber zu erfolgen. Allfällige Differenzbeträge sind in das nächste Jahr zu übernehmen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Dezember 1999 betreffend die Festsetzung eines Zuschlages zum Systemnutzungstarif, verlautbart im Landesgesetzblatt für das Burgenland am 21. Dezember 1999, LGBl. Nr. 74, außer Kraft.
(2) Die von den Netzbetreibern bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingehobenen Zuschläge sind zur Abgeltung der vor dieser Verordnung den Netzbetreibern entstandenen Mehraufwendungen zu verwenden. Allfällige Differenzbeträge sind in das laufende Jahr zu übernehmen.
(3) Die Netzbetreiber haben die Angaben und Nachweise im Sinne des § 2 Abs. 3 für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 1. Oktober 2002 dem Landeshauptmann bis spätestens 31. Dezember 2002 bekannt zu geben bzw. vorzulegen.
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Juli 2002 betreffend die Festsetzung eines Zuschlags zum Systemnutzungstarif (Bgld. Zuschlagsverordnung 2002)
StF: LGBl. Nr. 85/2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 1 bis 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, i.d.F. des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet: