(1) Die Netzbetreiber haben die eingehobenen Zuschläge zu verwalten. Zu diesem Zweck haben sie ein Konto zu führen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den eingehobenen Zuschlägen zu tragen.
(2) Die Netzbetreiber haben bis zum 31. Dezember jeden Jahres dem Landeshauptmann
1. | die Höhe der im Zeitraum 1. Oktober des laufenden Jahres bis einschließlich 30. September des Folgejahres eingehobenen Zuschläge, | |||||||||
2. | die an Endverbraucher abgegebenen Mengen an elektrischer Energie in dem in Z 1 genannten Zeitraum und | |||||||||
3. | die Höhe der Mehraufwendungen unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bekannt zu geben. Weiters haben sie auch eine Prognose über die im nächsten Jahr zu erwartenden Mehraufwendungen vorzulegen. |
(3) Ein allfälliger Mehraufwand ergibt sich aus der Differenz zwischen den vergüteten Mindest- oder Kaufpreisen und den Erlösen einerseits und aus einer gemäß § 49 Abs. 2 und 3 Z 1 des Burgenländischen Elektrizitätswesengesetzes 2001, LGBl. Nr. 41, geleisteten Ausgleichsabgabe andererseits.
(4) Der Landeshauptmann hat die bekanntgegebenen Mehraufwendungen auf Richtigkeit zu prüfen. Das Ergebnis ist den Netzbetreibern mitzuteilen. Überschüsse sind dem Landeshauptmann auf Aufforderung binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung abzuführen.
(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1, 2 und 4 können einvernehmlich von einzelnen Netzbetreibern auf andere übertragen werden. Der Übergang der Verpflichtungen wird mit jenem Monatsersten wirksam, der der Übertragung folgt.
(6) Der Landeshauptmann hat die Überschüsse zur Abdeckung jener Mehraufwendungen zu verwenden, die durch die eingehobenen Zuschläge nicht abgedeckt werden konnten. Reichen die Überschüsse nicht, so hat eine anteilsmäßige Aufteilung an die Verteilernetzbetreiber zu erfolgen. Allfällige Differenzbeträge sind in das nächste Jahr zu übernehmen.
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