(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b LArbO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. | die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13; | |||||||||
2. | Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte und der Grenzwerte für bestimmte Räume sowie deren Bezug zur Gefährdung; | |||||||||
3. | die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen; | |||||||||
4. | das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen; | |||||||||
5. | die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck; | |||||||||
6. | sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition; | |||||||||
7. | die korrekte Verwendung und Lagerung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung. |
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach § 84a LArbO hat sich insbesondere zu beziehen auf:
1. | die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren; | |||||||||
2. | die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13; | |||||||||
3. | die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen. |
0 Kommentare zu § 8 Bgld. VOLV - LuFw