Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. VOLV - LuFw

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

Bgld. VOLV - LuFw
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember
2006, über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und
Vibrationen (Bgld. VOLV - LuFw)

StF: HREF="http://www.ris2.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_BU_20061220_62/LG
BL_BU_20061220_62.pdf"
Target="_blank">LGBl. Nr. 62/2006 [CELEX Nr. 32003L0010,
32002L0044]

§ 1 Bgld. VOLV - LuFw Geltungsbereich


Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 der LArbO, in denen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

§ 2 Bgld. VOLV - LuFw Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);

a)

Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.

b)

Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

2.

Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A)

a)

gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);

b)

störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.

§ 3 Bgld. VOLV - LuFw Expositionsgrenzwert


(1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1.

Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s²;

2.

Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s²;

3.

Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB);

4.

Für jugendliche Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gelten die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Auslösewerte für Vibrationen als Expositionsgrenzwerte.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3), und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern

1.

durch eine geeignete Bewertung oder Messung im Sinne des § 6 nachgewiesen wird, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel (LA,Ex,40h) den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet, und

2.

geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu verringern.

(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeberinnen oder Dienstgeber

1.

unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb des Expositionsgrenzwertes zu senken,

2.

ermitteln, warum der Expositionsgrenzwert überschritten wurde und

3.

die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen entsprechend anpassen, um ein erneutes Überschreiten des Grenzwertes zu verhindern.

§ 4 Bgld. VOLV - LuFw Auslösewert


Die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 anzuwenden. Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:

1.

Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;

2.

Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;

3.

Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).

§ 5 Bgld. VOLV - LuFw Grenzwerte für bestimmte Räume


(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Z 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Z 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:

1.

LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden;

2.

LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden;

3.

LA,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind.

(2) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.

§ 6 Bgld. VOLV - LuFw Bewertungen und Messungen


(1) Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Herstellerinnen- oder Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren, herangezogen werden.

(2) Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte oder eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.

(3) Dienstgeberinnen oder Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen und Messungen

1.

unter Berücksichtigung der Herstellerinnen- oder Herstellerangaben sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden;

2.

den physikalischen Eigenschaften von Lärm oder Vibrationen, dem Ausmaß, der Dauer und der Expositionsgröße sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis führen; dies gilt auch für Stichprobenverfahren;

3.

bei Hand-Arm-Vibrationen für Arbeitsmittel, die beidhändig gehalten oder geführt werden, an jeder Hand vorgenommen werden;

die repräsentative Exposition ergibt sich aus dem höheren der beiden Werte, wobei beide Werte zu dokumentieren sind;

4.

so dokumentiert werden (§ 78 LArbO), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind.

(4) Bewertungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die, je nach Art der Aufgabenstellung, notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).

§ 7 Bgld. VOLV - LuFw Ermittlung und Beurteilung der Gefahren


(1) Dienstgeberinnen oder Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:

1.

Art, Ausmaß, Dauer und Frequenzspektrum der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall sowie gegenüber intermittierenden und wiederholten Vibrationen;

2.

Expositionsgrenzwerte, Auslösewerte und Grenzwerte für bestimmte Räume;

3.

Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie einschlägige Informationen auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung;

4.

die Angaben von Herstellerinnen oder Herstellern und Inverkehrbringerinnen oder Inverkehrbringern, die Angaben der Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel) sowie veröffentlichte Informationen wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten;

5.

alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer bei gleichzeitiger Einwirkung von Lärm und Vibrationen oder ototoxischen Substanzen, soweit nach dem Stand der Technik oder der Arbeitsmedizin ein Zusammenhang erwiesen ist;

6.

besondere Arbeits- oder Umgebungsbedingungen bei Vibrationen, zB Arbeit bei niedrigen Temperaturen;

7.

alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer;

8.

die Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung mit einer angemessenen mindernden Wirkung; bei Hand-Arm-Vibrationen zB auch Handschuhe zum Schutz vor Nässe und Kälte;

9.

alle indirekten Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch

a)

Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um Unfallgefahren zu vermeiden; dies ist insbesondere zu beachten, wenn Gehörschutz zur Anwendung kommt;

b)

verminderte Sprachverständlichkeit bei Lärm;

c)

Auswirkungen von Vibrationen auf den Arbeitsplatz oder auf Arbeitsmittel, zB wenn sich Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen, auf das Ablesen von Anzeigen oder auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen störend auswirken;

10.

eine allfällige über die Normalarbeitszeit (acht Stunden oder vierzig Stunden) hinausgehende Exposition gegenüber Lärm oder Vibrationen.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf

1.

die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen, Abschirmungen, für Lärm auch Raumakustik;

2.

die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird;

3.

die Möglichkeit, Arbeitsmittel so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird;

4.

die Möglichkeit, Verbindungen zwischen Arbeitsmitteln oder sonstigen Einrichtungen schwingungsdämpfend zu gestalten.

(3) Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 91b Abs. 2 LArbO hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.

§ 8 Bgld. VOLV - LuFw Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung


(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b LArbO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

2.

Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte und der Grenzwerte für bestimmte Räume sowie deren Bezug zur Gefährdung;

3.

die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

5.

die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;

6.

sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;

7.

die korrekte Verwendung und Lagerung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach § 84a LArbO hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

2.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

3.

die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

§ 9 Bgld. VOLV - LuFw Maßnahmen und Maßnahmenprogramm


(1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.

(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.

(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 76a Abs. 3 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:

1.

Auslösewerte für Vibrationen,

2.

Auslösewerte für gehörgefährdenden Lärm,

3.

Grenzwerte für bestimmte Räume.

§ 10 Bgld. VOLV - LuFw Bauliche und raumakustische Maßnahmen


(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren

Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert)

oder mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die

Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1 000 und 2 000 Hz zu setzen.

(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann

1.

der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),

2.

bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

§ 11 Bgld. VOLV - LuFw Maßnahmen an der Quelle


Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie

1.

alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen kommt;

2.

die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerinnen- oder Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig Lärm und Vibrationen verursachen und die, insbesondere bei Vibrationen, nach ergonomischen Gesichtspunkten gestaltet sind;

3.

die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen.

§ 12 Bgld. VOLV - LuFw Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge


Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen, wie

1.

Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen Lärm oder Vibrationen über den Auslösewerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen bzw. durchzuführen;

2.

Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen Lärm oder Vibrationen verursachen, sind so aufzustellen bzw. durchzuführen, dass insbesondere für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen soweit als möglich verringert wird;

3.

Rohre oder Leitungen, die vibrierende Arbeitsmittel untereinander oder mit anderen Einrichtungen verbinden, müssen schwingungsdämpfend ausgeführt und befestigt sein.

§ 13 Bgld. VOLV - LuFw Technische und organisatorische Maßnahmen


(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:

1.

für Lärm: Luftschallminderung (zB durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (zB durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);

2.

für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren aufgrund von Vibrationen verringern (zB Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).

(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie

1.

Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;

2.

sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer;

3.

Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.

§ 14 Bgld. VOLV - LuFw Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis


(1) Für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen.

(2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Bei weiter verwendeten Arbeitsmitteln gemäß § 15 Abs. 1 ist neben der Durchführung aller in Betracht kommender anderer Maßnahmen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, um die Vibrationseinwirkung so weit wie möglich weiter zu verringern. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, zB Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.

(3) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.

(4) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilen

1.

ortsbezogen oder

2.

personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind.

(5) Das Verzeichnis lärmexponierter Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer im Sinne des § 91b Abs. 4 Z 6 LArbO ist für jene Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.

§ 15 Bgld. VOLV - LuFw Ausnahmen


(1) Gemäß § 94h Abs. 1 LArbO wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.

(2) Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 94h Abs. 2 LArbO Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.

(3) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller,

1.

durch eine Bewertung oder Messung nachweist, dass die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt und

2.

nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ausgesetzt sind, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.

(4) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:

1.

nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

2.

unter Vorschreibung geeigneter Auflagen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden,

3.

wenn nach Anhörung des zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienstes gewährleistet ist, dass für die betreffenden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird,

4.

befristet, wobei die Frist maximal 4 Jahre betragen darf.

§ 16 Bgld. VOLV - LuFw Auflegen zur Einsichtnahme


Die in dieser Verordnung genannten internationalen Normen ISO 1999:1990, ISO 2631-1:1997 und ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 liegen in der Amtsbibliothek des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Sie können auch beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, bezogen werden.

§ 17 Bgld. VOLV - LuFw Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union


Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. Nr. L 42 vom 15. 02. 2003 S. 38;

2.

Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. Nr. L 177 vom 06. 07. 2002 S. 13.

§ 18 Bgld. VOLV - LuFw Übergangs- und Schlussbestimmungen


(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund der LArbO erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 3, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, ein Grenzwert von LA,r = 70 dB.

(5) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.

(6) § 4 zweiter Satz, § 8 Abs. 1 erster Satz, § 10 Abs. 1 und 2 Z 1, § 18 Abs. 3 und im Anhang B der Abschnitt „Ganzkörper-Vibrationen“ in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Bgld. VOLV - LuFw) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 2006, über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Bgld. VOLV - LuFw)

StF: LGBl. Nr. 62/2006 [CELEX Nr. 32003L0010, 32002L0044]

Änderung

LGBl. Nr. 48/2011 [CELEX Nr. 32002L0044]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 94g Abs. 2 Z 6 lit. c der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Expositionsgrenzwert

§ 4

Auslösewert

§ 5

Grenzwerte für bestimmte Räume

§ 6

Bewertungen und Messungen

§ 7

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 8

Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

§ 9

Maßnahmen und Maßnahmenprogramm

§ 10

Bauliche und raumakustische Maßnahmen

§ 11

Maßnahmen an der Quelle

§ 12

Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge

§ 13

Technische und organisatorische Maßnahmen

§ 14

Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, Verzeichnis

§ 15

Ausnahmen

§ 16

Auflegen zur Einsichtnahme

§ 17

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Anhang A: 

Definition und Bewertung: Lärmgrößen

Anhang B: 

Definition und Bewertung: Vibrationsgrößen

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten