§ 8 Bgld. VOLV - LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer
  1. (1)Absatz einsWenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b LArbO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach Paragraphen 84 und 84b LArbO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    2. 2.Ziffer 2Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte und der Grenzwerte für bestimmte Räume sowie deren Bezug zur Gefährdung;
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
    4. 4.Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
    6. 6.Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
    7. 7.Ziffer 7die korrekte Verwendung und Lagerung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach § 84a LArbO hat sich insbesondere zu beziehen auf:Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach Paragraph 84 a, LArbO hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    3. 3.Ziffer 3die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
§ 8 Bgld. VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 01.07.2011 bis 01.06.2024
der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer
  1. (1)Absatz einsWenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b LArbO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach Paragraphen 84 und 84b LArbO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    2. 2.Ziffer 2Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte und der Grenzwerte für bestimmte Räume sowie deren Bezug zur Gefährdung;
    3. 3.Ziffer 3die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;
    4. 4.Ziffer 4das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
    5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;
    6. 6.Ziffer 6sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;
    7. 7.Ziffer 7die korrekte Verwendung und Lagerung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.
  2. (2)Absatz 2Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach § 84a LArbO hat sich insbesondere zu beziehen auf:Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach Paragraph 84 a, LArbO hat sich insbesondere zu beziehen auf:
    1. 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
    2. 2.Ziffer 2die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;die Maßnahmen gemäß Paragraphen 10 bis 13;
    3. 3.Ziffer 3die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.
§ 8 Bgld. VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

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