§ 8 Bgld. VOLV - LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b LArbO erfolgen§ 8 Bgld. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

2.

Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte und der Grenzwerte für bestimmte Räume sowie deren Bezug zur Gefährdung;

3.

die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

5.

die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;

6.

sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;

7.

die korrekte Verwendung und Lagerung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach § 84a LArbO hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

2.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

3.

die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 01.07.2011 bis 01.06.2024
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b LArbO erfolgen§ 8 Bgld. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

1.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

2.

Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte, der Auslösewerte und der Grenzwerte für bestimmte Räume sowie deren Bezug zur Gefährdung;

3.

die Ergebnisse der Bewertungen und Messungen und die potentiellen Gefahren, die von den Emissionsquellen ausgehen;

4.

das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen;

5.

die Voraussetzungen, unter denen die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck;

6.

sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition;

7.

die korrekte Verwendung und Lagerung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach § 84a LArbO hat sich insbesondere zu beziehen auf:

1.

die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;

2.

die Maßnahmen gemäß §§ 10 bis 13;

3.

die Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen.

VOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

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