§ 1 Bgld. VNMS 2000 (Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 1 Bgld. VNMS 2000 (weggefallen)
Bgld. VNMS 2000 - Verordnung über die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000
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