(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind, ungeachtet anderer landesrechtlicher Vorschriften, nicht zu berücksichtigen:
1. | Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung; | |||||||||
2. | bei Hilfesuchenden, die in einer Anstalt oder einem Heim untergebracht und pensionsberechtigt sind, die ihnen nach den Sozialversicherungsgesetzen von der Pension zu belassenden Beträge; die außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf ein Taschengeld gemäß den §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen; | |||||||||
3. | Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege gewährte; | |||||||||
4. | ein angemessener Betrag des Arbeitseinkommens von Personen, die trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgehen; | |||||||||
5. | die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben; | |||||||||
6. | alle Leistungen nach den Pflegegeldgesetzen. Nach den Pflegegeldgesetzen verbleibenden Taschengeld ist auf ein Taschengeld gemäß §§ 11 Abs. 2 und 25 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 anzurechnen; | |||||||||
7. | Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgestz, LGBl. Nr. 20/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2002. |
(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes sind vom Vermögen nicht zu berücksichtigen:
1. | ein den Lebensverhältnissen des Hilfesuchenden angemessener Hausrat; | |||||||||
2. | Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit notwendig sind; | |||||||||
3. | ein kleines Eigenheim (Eigentumswohnung), das dem Hilfesuchenden oder dessen Familie als Unterkunft dient, wenn die Verwertung für ihn oder seine Familie eine soziale Härte bedeuten würde; | |||||||||
4. | Gegenstände von geringem Wert, die zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Befürfnisse dienen; | |||||||||
5. | kleine Barbeträge oder sonstige kleinere Sachwerte. |
Zur Feststellung der Vermögensverhältnisse ist vom Hilfesuchenden ein schriftliches Vermögensbekenntnis vorzulegen.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000, mit der die Nichtberücksichtigung eigener Mittel nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt wird
StF: LGBl. Nr. 11/2000
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 13 Abs. 5 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet: