(1) Abschlüsse für Eingänge, Notausgänge und Wanddurchführungen von Schutzräumen haben den in der Anlage 2 festgelegten Vorschriften für Abschlüsse von Schutzraumbauten zu entsprechen.
(2) Hierüber ist ein Prüfattest des ausführenden gewerberechtlich befugten Unternehmens beizubringen, das sich auf ein Prüfungsgutachten einer autorisierten technischen Versuchsanstalt stützt.
(3) Jedes Abschlußelement muß durch ein Schild aus Stahlblech, Größe 105 x 52 mm gekennzeichnet sein, das zur Vorderseite erhaben geprägt folgenden Text aufweist:
“Hersteller: ................................. Jahr: | ||||||||||
Art des Abschlusses (z. B. Gastür -GT): ............. | ||||||||||
Type: .............................................. | ||||||||||
überwacht durch: ................................... |
Das Schild muß an seinen vier Ecken mit dem Abschlußelement (z. B. Türblech) durch Nietung oder Punktschweißung verbunden sein.”
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