(1) Einzelschutzräume dürfen nur einen Eingang haben.
(2) Ein direkter Zugang vom Freien soll nach Möglichkeit vermieden werden und ist nur zulässig, wenn er mindestens zweimal abgewinkelt wird oder durch einen Vorraum (Abs. 5) führt.
(3) Der Eingang zum Schutzraum muß von den in Betracht kommenden Wohn- oder sonstigen Aufenthaltsräumen auf möglichst kurzem Weg erreichbar sein. Er soll nicht direkt gegenüber dem Kellerabgang liegen, sondern seitlich versetzt angeordnet und - sofern nicht ein Vorraum vorgesehen ist - durch eine mindestens 25 cm starke Wand aus bewehrtem Ortbeton oder aus Betonschalungssteinen mit bewehrter Ortbetonfüllung abgeschirmt werden, die um das eineinhalbfache ihres Abstandes von der zu schützenden Öffnung über diese hinausragt.
(4) Die Decke über dem Zugang zum Schutzraum muß unmittelbar vor der Eingangstür eine Trümmerlast von mindestens 10 kN/m2 aufnehmen können, sodaß auch im Falle eines Einsturzes die Eingangstür geöffnet werden kann.
(5) Schutzräume mit mehr als 25 Schutzraumplätzen sind mit einem Vorraum auszustatten. Die Mindestgröße des Vorraumes ist mit 0,05 m2 je Schutzraumplatz, mindestens jedoch mit 1,5 m2 zu bemessen. die Trennwand zwischen Vorraum und Schutzraum ist mindestens 0,25 m stark und im übrigen gemäß § 5 Abs. 3 auszuführen. Muß ein Vorraum errichtet werden, so ist die Abschlußtür des Schutzraumes in der Vorraumaußenwand anzuordnen. Abschlußtür und Trennwandöffnung sind gegeneinander so zu versetzen, daß dazwischen mindestens die eineinhalbfache Vorraumbreite als lichter Abstand verbleibt.
(6) Grundsätzlich muß jeder Schutzraum einen Notausgang erhalten. Bei Schutzräumen in Bauten mit weniger als 3 Geschossen über dem Erdboden kann die Anordnung eines Notausganges unterbleiben, wenn höchstens 25 Schutzraumplätze vorgesehen sind und der Schutzraum außerhalb des Trümmerbereiches anderer Gebäude liegt.
(7) Eingang und Notausgang des Schutzraumes müssen möglichst weit voneinander entfernt angeordnet werden.
(8) Der Notausgang muß mindestens zweimal abgewinkelt sein und außerhalb des Trümmerbereiches horizontal oder vertikal ins Freie führen.
(9) Horizontal verlaufende Notausgänge müssen bei rechteckigem oder eiförmigem Querschnitt ein Ausmaß von mindestens 0,80/1,20 m, bei kreisförmigem Querschnitt einen Durchmesser von mindestens 1,20 m aufweisen. Vertikal verlaufende Notausgänge haben bei rechteckigem Querschnitt einen Durchmesser von mindestens 0,80 m aufzuweisen.
(10) Die Notausgänge können aus bewehrtem Ortbeton, aus bewehrten Schleuderbetonrohren oder aus sonstigen Stahlbetonfertigteilen ausgeführt werden.
(11) Bei aneinandergebauten Gebäuden sind als Fluchtwege Mauerdurchbrüche von Gebäude zu Gebäude vorzusehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben, sind solche Fluchtwege mit allenfalls vorhandenen Gemeinschaftsschutzräumen und allenfalls vorhandenen äußeren Fluchtwegen zu verbinden.
(12) Die Mauerdurchbrüche gemäß Abs. 11, deren lichter Querschnitt mindestens 0,60/0,80 m betragen und deren Unterkante 0,50 m über dem Kellerfußboden liegen muß, sind durch Abschlußklappen gemäß § 7 oder durch Ausmauerungen zu verschießen. Die Ausmauerung ist aus 0,12 m starkem Vollziegelmauerwerk mit Kalkmörtel herzustellen. Um das Auffinden der Durchbruchstelle zu erleichtern, ist der Wandverputz an dieser Stelle auszusparen oder die Durchbruchstelle auf andere Weise dauerhaft zu kennzeichnen.
(13) Eingänge, Notausgänge und Fluchtwege von Schutzräumen dürfen nicht verstellt und nicht durch gefahrbringende Einbauten, Rohrleitungen, Anlagen oder Lagerungen gefährdet werden.
(14) Der Eingang und ein allfälliger Notausgang des Schutzraumes sind mit Abschlußtüren gemäß § 7 zu versehen. Bei Notausgängen können anstelle von Abschlußtüren auch Abschlußklappen gemäß § 7 verwendet werden.
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