§ 3 Bgld. S8 Raumbedarf

Bgld. SV - Bgld. Schutzraumverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Schutzräume sind in einem solchen Umfang vorzusehen, daß alle Personen, die sich der Zweckwidmung des Gebäudes entsprechend im Regelfall darin aufhalten, in den Schutzräumen Platzfinden. Als Richtlinie für die demgemäß erforderliche Platzanzahl in Schutzräumen gelten:

a)

bei Wohngebäuden:

je Einzimmerwohnung 2 Plätze

je Zweizimmerwohnung 3 Plätze

je Dreizimmerwohnung 3,5 Plätze

je Vierzimmerwohnung 4 Plätze

für jedes weitere Zimmer 1 Platz zusätzlich;

b)

bei Schulen:

Plätze für 95 v.H. der Lehrpersonen und Schüler;

c)

bei Kindergärten und Horten;

Plätze für 95 v.H. der Aufsichtspersonen und Kinder;

d)

bei Heimen, wie Alten-, Schüler- und Studentenheimen, sowie bei Krankenanstalten und ähnlichen Bauten:

Plätze entsprechend der Anzahl der Betten;

e)

bei Beherbergungsbetrieben, wie Hotels und Pensionen:

Plätze entsprechend der Anzahl der Betten;

f)

bei Büro- und Betriebsbauten:

1 Platz für je 15 m2 Büroraum- bzw. Betriebsraumfläche;

g)

bei Geschäftsbauten:

1 Platz für je 8 m2 Verkaufsfläche; wenn es sich jedoch um Lebensmittelgeschäfte handelt: 1 Platz für je 5 m2 Verkaufsfläche;

h)

bei sonstigen Bauten (Räumen) für größere Menschenansammlungen, wie Theater, Kinos, Versammlungsräume und dergleichen:

Plätze entsprechend der Anzahl der vorgesehenen Besucher(Benützer)plätze.

(2) Wird in den Fällen gemäß Abs. 1 lit. e bis h nachgewiesen, daß sich im Regelfall weniger Personen im Gebäude aufhalten, als nach der Richtlinie Schutzraumplätze zu schaffen wären, so ist die erforderliche Anzahl der Schutzraumplätze nach dem jeweiligen geringeren Bedarf festzulegen.

(3) Schutzräume müssen eine nutzbare Mindestgröße von 9,5 m2 und eine lichte Raumhöhe bzw. Raumbreite von mindestens 2 m haben. Sie haben außerdem folgende Mindestwerte aufzuweisen:

Bodenfläche je Schutzraumplatz 0,6 m2

Raumvolumen je Schutzraumplatz 1,4 m2

Erdberührte Wandflächen je Schutzraumplatz

nach Möglichkeit 0,75 m2

Bodenfläche je Abort 1,0 m2

Bodenfläche je Waschgelegenheit 1,0 m2

Bodenfläche je Lüfter 1,5 m2

(4) Die Schutzraumplätze sind so einzuteilen, daß auf je zwei Sitzplätze mindestens ein Liegeplatz entfällt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Sitze und Liegen in mindestens 0,05 m Abstand von den Umfassungswänden aufzustellen sind und daß die Mindestausmaße der Sitze 0,50 m Breite und 0,55 m Tiefe und die Mindestausmaße der Liegen 0,65 m Breite und 1,90 m Länge zu betragen haben. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bewegungsraum zwischen gleichgerichteten Sitzreihen, zwischen Liegereihen sowie zwischen Liegen und Sitzen mindestens 0,50 m und der Bewegungsraum zwischen gegenüberliegenden Sitzreihen mindestens 0,80 m zu betragen hat.

(5) Die technischen Vorschriften dieser Verordnung gelten grundsätzlich nur für Schutzräume für höchstens 50 Personen.

(6) Die Planung und Errichtung von Schutzräumen, welche über die im Abs. 5 angegebene Belegzahl hinausgehen, hat über die in Betracht kommenden Vorschriften dieser Verordnung hinaus bzw. an Stelle dieser Vorschriften nach den Erkenntnissen der Wissenschaften und Praxis zu erfolgen.

In Kraft seit 01.07.1985 bis 31.12.9999
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