(1) Der Schutzraum soll möglichst im Keller und ganz unter Terrain, bei mehreren Kellergeschossen möglichst im untersten Kellergeschoß innerhalb des Gebäudes liegen und auf möglichst kurzem Weg von den in Betracht kommenden Wohn- und sonstigen Aufenthaltsräumen aus erreichbar sein.
(2) Lassen die örtlichen Verhältnisse die Unterbringung des Schutzraumes im Keller des Gebäudes nicht zu, so ist dessen Errichtung außerhalb des Gebäudes zulässig. Ein solcher Schutzraum muß unterhalb der Eroberfläche liegen und eine Erdüberdeckung von mindestens 0,80 m aufweisen.
(3) Wenn die Errichtung unter der Erdoberfläche z. B. wegen des hohen Grundwasserstandes nicht angebracht ist, darf der Schutzraum auch über der Erdoberfläche situiert werden. In diesem Fall sind die Wände mit Erdreich in einer Mindeststärke von 1,20 m an der Böschungskrone standfest im Verhältnis 2:3 (Böschungswinkel) anzuböschen; die Decke ist mit einer mindestens 0,80 m starken Erdschichte zu überdecken.
(4) Schutzräume dürfen nicht im Bereich des Grundwassers angelegt werden und müssen von gefahrbringenden Einbauten, Rohrleitungen, Anlagen und Lagerungen möglichst weit entfernt und gegen die davon ausgehenden Gefahren gesichert sein. Als gefahrbringend gelten insbesondere Anlagen und Lagerungen mit brennbaren und giftigen Stoffen, bei denen die Gefahr von Explosionen, von Bränden oder des Entweichens giftiger oder heißer Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe besteht.
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