Art. 2 Bgld. SN 2005 SNALP Mitwirkung an der Vollziehung

Bgld. SN 2005 SNALP - SPG-Novelle 2005 und SPG-Novelle 2005, Anpassung, sowie Bgld. Landes- Polizeistrafgesetz, Änderung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3, 7 Abs. 3 sowie des § 10 durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Ferner haben diese Organe die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund der §§ 3 und 7 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.“

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 treten § 4 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und § 12 mit 1. Juli 2005 in Kraft.

In Kraft seit 13.01.2010 bis 31.12.9999
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