(1) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe „Bundesgendarmerie“, „Gendarmerie“ und „Bundessicherheitswache“ sowie „Polizei“ als Wachkörper, gegebenenfalls auch in zusammengesetzten Wörtern - ausgenommen der Begriffe im Abs. 3 -, in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an deren Stelle das Wort „Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(2) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe „Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ oder „Bundespolizeibehörde“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird und darunter die Wacheorgane dieser Sicherheitsbehörden zu verstehen sind, tritt an deren Stelle das Wort „Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(3) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ oder „Gendarmerie- oder Polizeidienststelle“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an deren Stelle das Wort „Polizeiinspektion“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(4) Sollte durch eine Anpassung nach Abs. 1 und 2 eine Verdoppelung von Begriffen entstehen, so entfällt der zweite der beiden gleich lautenden Begriffe sowie ein damit in Verbindung stehendes Bindewort, ein damit in Verbindung stehender grammatikalischer Artikel oder eine damit in Verbindung stehende logische Wortfolge samt der dazugehörigen Interpunktion.
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