(1) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe „Bundesgendarmerie“, „Gendarmerie“ und „Bundessicherheitswache“ sowie „Polizei“ als Wachkörper, gegebenenfalls auch in zusammengesetzten Wörtern - ausgenommen der Begriffe im Abs. 3 -, in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an deren Stelle das Wort „Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(2) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe „Bundespolizeidirektion Eisenstadt“ oder „Bundespolizeibehörde“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird und darunter die Wacheorgane dieser Sicherheitsbehörden zu verstehen sind, tritt an deren Stelle das Wort „Bundespolizei“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(3) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe „Polizei- oder Gendarmeriedienststelle“ oder „Gendarmerie- oder Polizeidienststelle“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an deren Stelle das Wort „Polizeiinspektion“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(4) Sollte durch eine Anpassung nach Abs. 1 und 2 eine Verdoppelung von Begriffen entstehen, so entfällt der zweite der beiden gleich lautenden Begriffe sowie ein damit in Verbindung stehendes Bindewort, ein damit in Verbindung stehender grammatikalischer Artikel oder eine damit in Verbindung stehende logische Wortfolge samt der dazugehörigen Interpunktion.
Soweit in Landesgesetzen auf den Begriff „Zollwache“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle das Wort „Zollorgane“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
§ 1 dieses Landesgesetzes tritt mit 1. Juli 2005 und § 2 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3, 7 Abs. 3 sowie des § 10 durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Ferner haben diese Organe die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund der §§ 3 und 7 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen.“
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 treten § 4 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und § 12 mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Gesetz vom 29. Oktober 2009, mit dem Begriffe an die SPG-Novelle 2005 und an die 5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle angepasst und das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz geändert werden
StF: LGBl. Nr. 7/2010 (XIX. Gp. RV 1266 AB 1288) [CELEX Nr. 32006L0123]
LGBl. Nr. 35/2011 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Anmerkung