(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist der Person zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen oder ihre Lebensgefährtin oder ihren Lebensgefährten (Haushaltsgemeinschaft) nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
(2) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung sozialer Kontakte.
(3) Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen.
(4) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in Form einer einmaligen finanziellen Aushilfe gewährt werden.
(5) Hilfe zum Lebensunterhalt kann bei Zweckmäßigkeit teilweise oder zur Gänze auch in Form von Sachleistungen oder zweckgebundenen Geldleistungen gewährt werden.
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