(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung einer verstorbenen Person zu übernehmen, soweit sie nicht aus deren Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.
(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist; Abs. 1 gilt im Übrigen sinngemäß.
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