Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung sozialer Kontakte SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.
(3) Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen.
(4) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in Form einer einmaligen finanziellen Aushilfe gewährt werden.
(5) Hilfe zum Lebensunterhalt kann bei Zweckmäßigkeit teilweise oder zur Gänze auch in Form von Sachleistungen oder zweckgebundenen Geldleistungen gewährt werden.
(2) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung sozialer Kontakte SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.
(3) Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen.
(4) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in Form einer einmaligen finanziellen Aushilfe gewährt werden.
(5) Hilfe zum Lebensunterhalt kann bei Zweckmäßigkeit teilweise oder zur Gänze auch in Form von Sachleistungen oder zweckgebundenen Geldleistungen gewährt werden.