Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
(7) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann abweichend von Abs. 6 Z 3 auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn für die pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich ist.
In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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