(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden bzw. vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.
(2) Stationäre Dienste umfassen:
1. | Altenwohn- und Pflegeheime und | |||||||||
2. | Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen. |
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