§ 36 Bgld. SHG 2000 Stationäre Dienste

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden bzw. vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.

(2) Stationäre Dienste umfassen:

1.

Altenwohn- und Pflegeheime und

2.

Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 30.09.2024
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