§ 36 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden bzw§ 36 Bgld. vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kannSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(2) Stationäre Dienste umfassen:

1.

Altenwohn- und Pflegeheime und

2.

Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.09.2024
(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden bzw§ 36 Bgld. vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kannSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

(2) Stationäre Dienste umfassen:

1.

Altenwohn- und Pflegeheime und

2.

Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen.

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