(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern.
(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:
1. | Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für alte und pflegebedürftige Menschen und | |||||||||
2. | Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für behinderte Menschen. |
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