(1) Behinderten Menschen, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens nicht imstande sind ein selbständiges Leben zu führen, kann Hilfe durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gewährt werden.
(2) Die Hilfe nach Abs. 1 kann auch neben der Hilfe durch geschützte Arbeit sowie Förderung und Betreuung durch Beschäftigung gewährt werden.
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