§ 35 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern§ 35 Bgld.

(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:

1.

Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für alte und pflegebedürftige Menschen und

2.

Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für behinderte Menschen.

SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 28.02.2004 bis 30.09.2024
(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern§ 35 Bgld.

(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:

1.

Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für alte und pflegebedürftige Menschen und

2.

Betreuung und Förderung in Tagesstrukturen für behinderte Menschen.

SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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