§ 27 Bgld. SHG 2000 Unterbringung in Behinderteneinrichtungen

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2004 bis 30.09.2024

§ 27

Unterbringung in Behinderteneinrichtungen

(1) Behinderten Menschen, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens nicht imstande sind ein selbständiges Leben zu führen, kann Hilfe durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gewährt werden.

(2) Die Hilfe nach Abs. 1 kann auch neben der Hilfe durch geschützte Arbeit sowie BeschäftigungstherapieFörderung und Betreuung durch Beschäftigung gewährt werden.

Stand vor dem 27.02.2004

In Kraft vom 01.01.2000 bis 27.02.2004

§ 27

Unterbringung in Behinderteneinrichtungen

(1) Behinderten Menschen, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens nicht imstande sind ein selbständiges Leben zu führen, kann Hilfe durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gewährt werden.

(2) Die Hilfe nach Abs. 1 kann auch neben der Hilfe durch geschützte Arbeit sowie BeschäftigungstherapieFörderung und Betreuung durch Beschäftigung gewährt werden.

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