§ 27 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Behinderten Menschen, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens nicht imstande sind ein selbständiges Leben zu führen, kann Hilfe durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gewährt werden.

(2) Die Hilfe nach Abs§ 27 Bgld. 1 kann auch neben der Hilfe durch geschützte Arbeit sowie Förderung und Betreuung durch Beschäftigung gewährt werdenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 28.02.2004 bis 30.09.2024
(1) Behinderten Menschen, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens nicht imstande sind ein selbständiges Leben zu führen, kann Hilfe durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gewährt werden.

(2) Die Hilfe nach Abs§ 27 Bgld. 1 kann auch neben der Hilfe durch geschützte Arbeit sowie Förderung und Betreuung durch Beschäftigung gewährt werdenSHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten