§ 4 Bgld. SGKennV Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen

Bgld. SGKennV - Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung nach den in § 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.

In Kraft seit 04.08.2016 bis 31.12.9999
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