Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001.
(1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Zitates „ASchG“ das Zitat „Bgld. BSchG 2001“ tritt, | |||||||||
2. |
soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
§ 1a Abs. 1 | § 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 | § 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 |
§ 1a Abs. 5 und 6 | § 14 Abs. 5 und § 44 Abs. 2 | § 8 Abs. 5 und § 42 Abs. 2 |
§ 1b Abs. 1 und 3 | § 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 | § 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 3 |
§ 7 | § 12 und § 14 | § 6 und § 8 |
| des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind, |
3. | an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt. |
(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung nach den in § 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2016 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung - Bgld. SGKennV)
StF: LGBl. Nr. 59/2016 [CELEX Nr. 32014L0027]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund § 3 Abs. 6 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, wird verordnet: