Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. SGKennV

Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung

Bgld. SGKennV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.12.2024

§ 1 Bgld. SGKennV Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001.

§ 2 Bgld. SGKennV Anwendung von Bestimmungen der KennV


(1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Zitates „ASchG“ das Zitat „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

2.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 1a Abs. 1

§ 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 2

§ 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 2

§ 1a Abs. 5 und 6

§ 14 Abs. 5 und § 44 Abs. 2

§ 8 Abs. 5 und § 42 Abs. 2

§ 1b Abs. 1 und 3

§ 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 3

§ 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 3

§ 7

§ 12 und § 14

§ 6 und § 8

 

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

3.

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

§ 3 Bgld. SGKennV Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung


Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.

§ 4 Bgld. SGKennV Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen


Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung nach den in § 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.

Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung (Bgld. SGKennV) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2016 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung - Bgld. SGKennV)

StF: LGBl. Nr. 59/2016 [CELEX Nr. 32014L0027]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 3 Abs. 6 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, wird verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten