§ 3 Bgld. SGKennV (Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung), Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung - JUSLINE Österreich
§ 3 Bgld. SGKennV Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung
Bgld. SGKennV - Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
In Kraft seit 04.08.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 Bgld. SGKennV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Bgld. SGKennV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 Bgld. SGKennV