§ 3 Bgld. SGKennV (Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung), Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung - JUSLINE Österreich
§ 3 Bgld. SGKennV Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung
Bgld. SGKennV - Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
In Kraft seit 04.08.2016 bis 31.12.9999
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