(1) Die Landesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im Sinne des § 1 beim Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorganes anzuwenden sind. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz oder Art. 127a Abs. 3 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von Mitgliedern des Leitungsorganes aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Die leistungs- und erfolgsabhängigen Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren.
(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zu orientieren.
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