Der Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorganes (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) nachfolgender Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, hat nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erfolgen:
a) | Unternehmungen, bei denen die finanzielle Beteiligung des Landes Burgenland oder burgenländischer Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften. | |||||||||
b) | Unternehmungen, bei denen die finanzielle Beteiligung des Landes Burgenland gemeinsam mit burgenländischen Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften. |
(1) Die Landesregierung hat Vertragsschablonen zu beschließen, die von Unternehmungen im Sinne des § 1 beim Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorganes anzuwenden sind. Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz oder Art. 127a Abs. 3 letzter Satz Bundes-Verfassungsgesetz ist das Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes für jede Stufe gesondert zu beurteilen.
(2) Die Vertragsschablonen haben alle Elemente vorzusehen, die in Verträge zur Besetzung von Mitgliedern des Leitungsorganes aufgenommen werden dürfen. Sie haben einen Gesamtjahresbezug vorzusehen, neben dem nur erfolgsabhängige sonstige Leistungen zulässig sind. Die leistungs- und erfolgsabhängigen Komponenten haben sich an der wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmung, insbesondere im Hinblick auf Gewinn-, Umsatz- und Exportentwicklung sowie die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zu orientieren.
(3) Eine allfällige Pensionsregelung in den Vertragsschablonen hat sich an § 15 Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zu orientieren.
Die Verträge zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorganes haben den Vertragsschablonen gemäß § 2 zu entsprechen.
Gesetz vom 5. November 1998 über Transparenz bei der Stellenbesetzung im landesnahen Unternehmensbereich (Burgenländisches Stellenbesetzungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 1/1999 (XVII. Gp. RV 515 AB 520)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: