Der Abschluß von Verträgen zur Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorganes (Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer) nachfolgender Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, hat nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erfolgen:
a) | Unternehmungen, bei denen die finanzielle Beteiligung des Landes Burgenland oder burgenländischer Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften. | |||||||||
b) | Unternehmungen, bei denen die finanzielle Beteiligung des Landes Burgenland gemeinsam mit burgenländischen Gemeinden größer ist als die Summe der Beteiligung anderer Gebietskörperschaften. |
0 Kommentare zu § 1 Bgld. SBG