(1) Auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut auf Verlangen des Magistrats haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führen, wenn Zweifel an der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung bestehen, das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.
(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sind durch ein ärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger und deren Familienangehörige, Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt sowie Drittstaatsangehörige können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden.
(3) Nicht vertrauenswürdig ist,
1. | wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und | |||||||||
2. | wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist. |
(4) Werden die Nachweise nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat die Führung der Bezeichnung eines Sozialbetreuungsberufs mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.
0 Kommentare zu § 9 Bgld. SBBG