§ 12 Bgld. SBBG Übergangsbestimmungen

Bgld. SBBG - Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Personen, die unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, eine zweijährige Ausbildung an der Fachschule für soziale Betreuung des Vereins zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für soziale Betreuung Pinkafeld erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuerin A“ oder „Fach-Sozialbetreuer A“ oder „Fach-Sozialbetreuerin BA“ oder „Fach-Sozialbetreuer BA“ zu führen. Personen, die unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, eine dreijährige Ausbildung an der Fachschule für soziale Betreuung des Vereins zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für soziale Betreuung Pinkafeld erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin BA“ oder „Diplom-Sozialbetreuer BA“ zu führen.

(2) Personen, die eine Ausbildung oder Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, erfolgreich abgeschlossen haben und bereits seit zwei Jahren bei Trägern ambulanter Dienste beschäftigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ bis zum 30. Juni 2009 zu führen. Ab dem 1. Juli 2009 sind sie nur dann berechtigt, die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ zu führen, wenn sie bis zum 30. Juni 2009 eine Ausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit in Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung gemäß § 5 Abs. 3 erfolgreich absolviert haben.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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