Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. SBBG

Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Bgld. SBBG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Bgld. SBBG Allgemeines


(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung von Personen in Sozialbetreuungsberufen sowie die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.

(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.

§ 2 Bgld. SBBG Sozialbetreuungsberufe


Als Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, gelten:

1.

Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer

a)

mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A oder Diplom-Sozialbetreuer A);

b)

mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F oder Diplom-Sozialbetreuer F);

c)

mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA oder Diplom-Sozialbetreuer BA);

d)

mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB);

2.

Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer

a)

mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A oder Fach-Sozialbetreuer A);

b)

mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA oder Fach-Sozialbetreuer BA);

c)

mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB oder Fach-Sozialbetreuer BB);

3.

Heimhelferinnen oder Heimhelfer.

§ 3 Bgld. SBBG Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer


(1) Die Tätigkeiten von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern umfassen alle Aufgaben, die auch Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern gemäß § 4 obliegen. Der Aufgabenbereich besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, sowie - im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) - die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Aufgrund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung besitzen sie aber eine höhere Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.

(2) Darüber hinaus obliegen ihnen:

1.

konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit;

2.

die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, Helferinnen oder Helfern in Fragen der Sozialbetreuung;

3.

je nach Schwerpunkt die Aufgaben nach den Abs. 4 bis 6 sowie

4.

erforderlichenfalls die Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten, wie Angehörigen der ärztlichen oder der therapeutischen Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

(3) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer verfügen über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.

(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung, die eigenverantwortliche Durchführung und die Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Weiters gehören zu ihren Aufgaben insbesondere:

1.

die altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege;

2.

die Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen;

3.

die Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit;

4.

die Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnerinnen oder Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen;

5.

die Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie etwa bei Tod von Angehörigen oder einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung oder einer Suchtproblematik;

6.

der Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit.

(5) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere die Aufgaben, die im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung einer schwierigen Lebenssituation zu unterstützen.

Es obliegen ihnen:

1.

die Planung und Organisation des Alltags (zB Erstellung eines Zeitplans, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung);

2.

die Haushaltsorganisation und -führung (zB Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkost im Tagesablauf auch für Säuglinge und Kleinkinder);

3.

die altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;

4.

die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungsperson(en) von Familienangehörigen;

5.

die Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern;

6.

die Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;

7.

die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie sonstigen öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;

8.

die Zusammenarbeit mit Betreuerinnen oder Betreuern und Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (zB Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

(6) Der Aufgabenbereich von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) umfasst im eigenverantwortlichen Bereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend die Arbeit mit Menschen mit Behinderung sowie bei Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung zusätzlich die Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.

Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

1.

eigenverantwortliche Durchführung der „personenzentrierten Lebensplanung“;

2.

eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik, wie zB basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung u. dgl.;

3.

eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

(7) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin“ oder „Diplom-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 1 lit. a bis d darf nur von Personen geführt werden, die

1.

eine Ausbildung nach Abs. 8 oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

2.

das 20. Lebensjahr vollendet haben;

3.

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 und 3 besitzen und

4.

die allenfalls erforderliche Fortbildung nach § 8 absolviert haben.

(8) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1 800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 6 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Abschlussprüfung zu erlassen.

§ 4 Bgld. SBBG Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer


(1) Die Aufgaben von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern bestehen in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenssituation in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt sind. Der Aufgabenbereich besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 - sowie im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) - die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Im eigenverantwortlichen Bereich geschieht dies durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe aufgrund bestehenden Wissens über ein Leben mit Beeinträchtigungen. Sie erfassen die spezifische Lebenssituation dieser Menschen, führen gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfelds und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhaltung oder Erhöhung der Lebensqualität.

(2) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) besteht in einer auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf und umfasst insbesondere:

1.

präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;

2.

Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen;

3.

Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst

selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;

4.

individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;

5.

Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;

6.

Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen, Laienhelferinnen oder Laienhelfern;

7.

Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen;

8.

erforderlichenfalls die Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten, wie Angehörigen der ärztlichen oder der therapeutischen Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

(3) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz und Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

1.

Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;

2.

Interessensabklärung, Förderung und Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;

3.

Freizeitgestaltung, Unterstützung bei Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern;

4.

Einsatz musisch-kreativer Mittel und von Bewegung zur Persönlichkeitsentfaltung;

5.

Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;

6.

Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (zB bei Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung und Sterbebegleitung.

(4) Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuerin“ oder „Fach-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 2 lit. a bis c darf nur von Personen geführt werden, die

1.

eine Ausbildung nach Abs. 5 oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

2.

das 19. Lebensjahr vollendet haben;

3.

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 und 3 besitzen und

4.

die allenfalls erforderliche Fortbildung nach § 8 absolviert haben.

(5) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.

§ 5 Bgld. SBBG Heimhelferinnen oder Heimhelfer


(1) Die Aufgaben von Heimhelferinnen oder Heimhelfern bestehen in der Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelferinnen und Heimhelfer führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klientinnen oder Klienten sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.

Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

1.

hauswirtschaftliche Tätigkeiten (zB Sorgen für Sauberkeit, Ordnung, u. dgl.);

2.

Beheizen der Wohnung, Beschaffung von Brennmaterial;

3.

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (zB Erledigung des Einkaufs, Besorgung von Medikamenten, sonstige erforderliche Wege);

4.

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten;

5.

einfache Aktivierung (zB Anregung zur Beschäftigung);

6.

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld;

7.

hygienische Maßnahmen (zB Wäschegebarung);

8.

Beobachtung des Allgemeinzustands und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen;

9.

Unterstützung von Pflegepersonen;

10.

Dokumentation;

11.

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(2) Die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ darf nur von Personen geführt werden, die

1.

eine Ausbildung nach Abs. 3 oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

2.

das 18. Lebensjahr vollendet haben;

3.

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 und 3 besitzen;

4.

die allenfalls erforderliche Fortbildung nach § 8 absolviert haben und

5.

die Tätigkeit im Rahmen von Einrichtungen ausüben, deren Rechtsträger entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vornehmen.

(3) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie sind in einer durch die Landesregierung für diese Ausbildung bescheidmäßig zertifizierten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht, das Lehrpersonal, die theoretische und praktische Ausbildung, die Fortbildung und die Prüfungen zu erlassen.

§ 6 Bgld. SBBG Gleichwertige Ausbildungen


Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Familienarbeit (F), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) sowie zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

§ 7 Bgld. SBBG Anerkennung von Ausbildungen


(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG nach den § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und

1.

diese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oder

2.

die Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn

1.

die Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Abs. 1 genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat, und

2.

für die Ausübung zumindest eine nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert wurde.

Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsnachweis belegt wird.

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2:

1.

Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,

2.

Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(4) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.

§ 7a Bgld. SBBG


(1) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung ablegt, wenn

1.

sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder

2.

der in diesem Gesetz geregelte Beruf im Burgenland eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers abgedeckt werden.

(3) Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind, bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß § 7 Abs. 4 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG binnen derselben Frist vorzugehen.

(5) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des III. Abschnitts des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.

(6) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

§ 7b Bgld. SBBG Anpassungslehrgang und Ergänzungsprüfung


(1) Der höchstens dreijährige Anpassungslehrgang hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person zu erfolgen. Die Dauer des Ausbildungslehrganges muss kürzer als die Dauer der eigentlichen Ausbildung sein. Die Dauer des Ausbildungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.

(2) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Ergänzungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht abgedeckt sind, festzulegen.

(3) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in § 7 Abs. 1 genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, darf ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(4) Der Beschluss mit dem ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung vorgeschrieben werden, muss begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

1.

das Niveau der verlangten Berufsqualifikation;

2.

die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden und formell von einer zuständigen Stelle als gültig anerkannt werden, ausgeglichen werden.

(5) Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Anerkennung als erloschen. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(6) Die näheren Vorschriften über die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung festzulegen.

§ 7c Bgld. SBBG Partieller Berufszugang


(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

1.

die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem im § 7 Abs. 1 genannten Staat sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,

2.

die Unterschiede zwischen der betreffenden beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der die oder der nach diesem Gesetz vorgesehene Ausbildung vollständig entspräche und

3.

sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf trennen lässt.

(2) Die Anerkennung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gelten die §§ 7 bis 7b sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Falle eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in unmissverständlich erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

§ 7d Bgld. SBBG Anerkennung aufgrund gemeinsamer Ausbildungsrahmen bzw. Ausbildungsprüfungen


In den Fällen des § 7a Abs. 2 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat oder eine Prüfung abgelegt hat, die einer oder einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder Ausbildungsprüfung entspricht.

§ 8 Bgld. SBBG Fortbildung


Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die näheren Bestimmungen der erforderlichen Fortbildung haben durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, zu erfolgen.

§ 9 Bgld. SBBG Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung


(1) Auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut auf Verlangen des Magistrats haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führen, wenn Zweifel an der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung bestehen, das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.

(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sind durch ein ärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger und deren Familienangehörige, Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt sowie Drittstaatsangehörige können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden.

(3) Nicht vertrauenswürdig ist,

1.

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist.

(4) Werden die Nachweise nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat die Führung der Bezeichnung eines Sozialbetreuungsberufs mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.

§ 10 Bgld. SBBG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

trotz Untersagung nach § 9 Abs. 4 eine Berufsbezeichnung gemäß § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führt;

2.

eine Berufsbezeichnung gemäß § 7 Abs. 8 führt, ohne dazu berechtigt zu sein;

3.

eine Berufsbezeichnung führt, die mit einer nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 verwechselbar ist, sofern die betreffende Person nicht aufgrund von § 7 Abs. 8 oder einer anderen Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist;

4.

eine Ausbildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt oder Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind von den Bezirkshauptmannschaften oder bei Städten mit eigenem Statut von den Magistraten mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

§ 11 Bgld. SBBG Umsetzungshinweise


Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. 01. 2004 S. 44;Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 016 vom 23. 01. 2004 Sitzung 44;
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 S. 77;Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004 Sitzung 77;
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35,Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 Sitzung 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 Sitzung 35,
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 Sitzung 1;
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1;Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 Sitzung 1;
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 375;Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 Sitzung 375;
  7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1.Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangenhörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 Sitzung 1.

§ 12 Bgld. SBBG Übergangsbestimmungen


(1) Personen, die unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, eine zweijährige Ausbildung an der Fachschule für soziale Betreuung des Vereins zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für soziale Betreuung Pinkafeld erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuerin A“ oder „Fach-Sozialbetreuer A“ oder „Fach-Sozialbetreuerin BA“ oder „Fach-Sozialbetreuer BA“ zu führen. Personen, die unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, eine dreijährige Ausbildung an der Fachschule für soziale Betreuung des Vereins zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für soziale Betreuung Pinkafeld erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin BA“ oder „Diplom-Sozialbetreuer BA“ zu führen.

(2) Personen, die eine Ausbildung oder Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, erfolgreich abgeschlossen haben und bereits seit zwei Jahren bei Trägern ambulanter Dienste beschäftigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ bis zum 30. Juni 2009 zu führen. Ab dem 1. Juli 2009 sind sie nur dann berechtigt, die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ zu führen, wenn sie bis zum 30. Juni 2009 eine Ausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit in Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung gemäß § 5 Abs. 3 erfolgreich absolviert haben.

§ 13 Bgld. SBBG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz, LGBl. Nr. 74/2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 10 tritt frühestens mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Paragraph 10, tritt frühestens mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1, der Einleitungsteil zu § 11 sowie § 11 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 7 Abs. 2 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz eins,, der Einleitungsteil zu Paragraph 11, sowie Paragraph 11, Ziffer 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2011, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt Paragraph 7, Absatz 2, außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5§§ 7, 7a bis 7d und § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraphen 7,, 7a bis 7d und Paragraph 11, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 7a Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 7 a, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 11, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz (Bgld. SBBG) Fundstelle


Gesetz vom 27. September 2007 über Sozialbetreuungsberufe (Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG)

StF: LGBl. Nr. 74/2007 (XIX. Gp. RV 557 AB 609) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036]

Änderung

LGBl. Nr. 21/2008 (XIX. Gp. IA 676 AB 695)

LGBl. Nr. 24/2011 (XX. Gp. IA 114 AB 127) [CELEX Nr. 32005L0036]

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

LGBl. Nr. 23/2016 (XXI. Gp. RV 316 AB 332) [CELEX Nr. 32005L0036, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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