(1) Die Tätigkeiten von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern umfassen alle Aufgaben, die auch Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern gemäß § 4 obliegen. Der Aufgabenbereich besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, sowie - im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) - die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Aufgrund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung besitzen sie aber eine höhere Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
(2) Darüber hinaus obliegen ihnen:
1. | konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit; | |||||||||
2. | die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, Helferinnen oder Helfern in Fragen der Sozialbetreuung; | |||||||||
3. | je nach Schwerpunkt die Aufgaben nach den Abs. 4 bis 6 sowie | |||||||||
4. | erforderlichenfalls die Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten, wie Angehörigen der ärztlichen oder der therapeutischen Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. |
(3) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer verfügen über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung, die eigenverantwortliche Durchführung und die Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Weiters gehören zu ihren Aufgaben insbesondere:
1. | die altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege; | |||||||||
2. | die Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen; | |||||||||
3. | die Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit; | |||||||||
4. | die Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnerinnen oder Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen; | |||||||||
5. | die Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie etwa bei Tod von Angehörigen oder einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung oder einer Suchtproblematik; | |||||||||
6. | der Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit. |
(5) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere die Aufgaben, die im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung einer schwierigen Lebenssituation zu unterstützen.
Es obliegen ihnen:
1. | die Planung und Organisation des Alltags (zB Erstellung eines Zeitplans, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung); | |||||||||
2. | die Haushaltsorganisation und -führung (zB Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkost im Tagesablauf auch für Säuglinge und Kleinkinder); | |||||||||
3. | die altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung; | |||||||||
4. | die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungsperson(en) von Familienangehörigen; | |||||||||
5. | die Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern; | |||||||||
6. | die Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen; | |||||||||
7. | die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie sonstigen öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden; | |||||||||
8. | die Zusammenarbeit mit Betreuerinnen oder Betreuern und Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (zB Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen). |
(6) Der Aufgabenbereich von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) umfasst im eigenverantwortlichen Bereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend die Arbeit mit Menschen mit Behinderung sowie bei Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung zusätzlich die Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
1. | eigenverantwortliche Durchführung der „personenzentrierten Lebensplanung“; | |||||||||
2. | eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik, wie zB basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung u. dgl.; | |||||||||
3. | eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel. |
(7) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin“ oder „Diplom-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 1 lit. a bis d darf nur von Personen geführt werden, die
1. | eine Ausbildung nach Abs. 8 oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde; | |||||||||
2. | das 20. Lebensjahr vollendet haben; | |||||||||
3. | die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 und 3 besitzen und | |||||||||
4. | die allenfalls erforderliche Fortbildung nach § 8 absolviert haben. |
(8) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1 800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 6 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Abschlussprüfung zu erlassen.
0 Kommentare zu § 3 Bgld. SBBG