Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
1. | den Zweck der Zuweisung, | |||||||||
2. | die Dauer der Zuweisung, | |||||||||
3. | die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung, | |||||||||
4. | ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den während der Zuweisung entstehenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) zu leisten hat. |
0 Kommentare zu § 7 Bgld. PBÜ-G