§ 7 Bgld. PBÜ-G Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger

Bgld. PBÜ-G - Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck der Zuweisung,

2.

die Dauer der Zuweisung,

3.

die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,

4.

ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den während der Zuweisung entstehenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) zu leisten hat.

In Kraft seit 01.03.2004 bis 31.12.9999
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