(1) Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn
1. a) | Tätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen oder | |||||||||
b) | ein Rechtsträger auf Grund der besonderen Qualifikation einer oder eines Landesbediensteten die Zuweisung beantragt, | |||||||||
2. | die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt und | |||||||||
3. | keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen. |
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist eine Zustimmung der oder des Landesbediensteten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 lit. a die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.
(3) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.
(4) Die betroffenen Landesbediensteten sind von der beabsichtigten Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 8) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt. Die Zuweisung darf frühestens verfügt werden
1. | im Falle der schriftlichen Zustimmung der oder des Landesbediensteten mit dem auf das Einlangen der Zustimmung folgenden Tag, | |||||||||
2. | ansonsten nach Ablauf von vier Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Verständigung. | |||||||||
Die Zuweisung wird mit dem in der Zuweisungsverfügung bestimmten Tag, frühestens jedoch drei Monate vor der Zustellung der Zuweisungsverfügung wirksam. |
(5) Die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zulässig.
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