Dieses Gesetz regelt
1. | die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3), | |||||||||
2. | die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4), | |||||||||
3. | die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5), | |||||||||
4. | Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6), | |||||||||
5. | die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7), | |||||||||
6. | das Optionsrecht (§ 8), | |||||||||
7. | den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9). |
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