(1) „Zuweisung“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Zur-Verfügung-Stellung von Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Land verschiedenen Rechtsträger.
(2) „Rechtsträger“ im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Personengesellschaften des Handelsrechts. Die vom Land verschiedenen Rechtsträger werden in den folgenden Bestimmungen kurz als „Rechtsträger“ bezeichnet.
(3) „Zugewiesene Landesbedienstete“ im Sinne dieses Gesetzes sind die im Dienststand stehenden Landesbeamtinnen, Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten, die einem Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(4) „Betriebsübergang“ im Sinne dieses Gesetzes ist der Übergang eines Betriebs, eines Unternehmens oder eines Betriebs- oder Unternehmensteils von einer Veräußerin oder einem Veräußerer auf eine Erwerberin oder einen Erwerber im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 082 vom 22. März 2001, S. 16 (§ 10 dieses Gesetzes).
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