Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 17.11.2021 bis 31.12.9999
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