(1) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag ausgestellt werden, wenn
1. | ein Verlust der Ausbildungsbescheinigung glaubhaft gemacht wird, | |||||||||
2. | die Antragstellerin oder der Antragsteller Wohnsitz oder Namen nachweislich geändert hat oder | |||||||||
3. | die Ausbildungsbescheinigung in einem Maß abgenützt oder beschädigt ist, dass ihr Inhalt (§ 1) nicht mehr zweifelsfrei lesbar oder erkennbar ist. |
(2) Die anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben für das Duplikat hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
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