§ 3 Bgld. PAV 2015 Ausstellung eines Ausbildungsbescheinigungsduplikats

Bgld. PAV 2015 - Burgenländische Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag ausgestellt werden, wenn

1.

ein Verlust der Ausbildungsbescheinigung glaubhaft gemacht wird,

2.

die Antragstellerin oder der Antragsteller Wohnsitz oder Namen nachweislich geändert hat oder

3.

die Ausbildungsbescheinigung in einem Maß abgenützt oder beschädigt ist, dass ihr Inhalt (§ 1) nicht mehr zweifelsfrei lesbar oder erkennbar ist.

(2) Die anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben für das Duplikat hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

In Kraft seit 21.01.2015 bis 31.12.9999
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