§ 2 Bgld. PAV 2015 Antragstellung

Bgld. PAV 2015 - Burgenländische Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Für die Antragstellung ist das Formular in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Der Identitätsnachweis, die Nachweise der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Nachweise über die Änderung des Wohnsitzes oder des Namens sind im Original vorzuweisen.

In Kraft seit 21.01.2015 bis 31.12.9999
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