(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat die gemäß § 6 Abs. 1 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, aufgelisteten Angaben zu enthalten.
(2) Die Ausbildungsbescheinigung hat aus Hartplastik zu bestehen und hinsichtlich Aussehen und Format dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen.
(3) Die Ausbildungsbescheinigung wird ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Stelle unkenntlich geworden sind, das Lichtbild die Besitzerin oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
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