§ 3 Bgld. LV 2004

Bgld. LV 2004 - Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Über die Verleihung des Landessportehrenzeichens ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde auszustellen, die gleichzeitig mit der Dekoration auszufolgen ist.

Die Dekoration verbleibt im Eigentum der Beliehenen oder des Beliehenen und der Erbinnen oder Erben.

In Kraft seit 10.02.2005 bis 31.12.9999
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